SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Angespartes Riester-Vermögen nur an Ehepartner übertragbar
Das angesparte Vermögen aus einem Riester-Sparvertrag kann nur an den Ehepartner übertragen werden. Da der gesetzliche Förderungszweck – die Absicherung des Lebensstandards im Alter – im Erbfall nur auf den Ehepartner anwendbar ist, sind nur diese von der Verpflichtung befreit, staatliche Zuschüsse und mögliche Steuervorteile nach dem Tod eines Riester-Sparers zurückzuzahlen.
Voraussetzung für das Vererben des Vermögens ist allerdings ein Riester-Vertrag mit „Beitragsrückgewähr“.
Beim Vererben der angesparten Riester-Zulagen ist es unerheblich, ob der Erbe oder die Erbin bereits einen eigenen Riester-Vertrag hat oder diesen erst mit der Übertragung abschließt. Auch ob der Erbe zum begünstigten Personenkreis gehört, ist nicht maßgeblich.
